Bedingungen für das Ausstellen eines Carnet ATA per 1. Januar 2026

Bedingungen für das Ausstellen eines Carnet ATA per 1. Januar 2026

Ein Carnet ATA ein vertraglich anerkanntes Zolldokument, das die Zollabfertigung bei einer vorübergehenden Einfuhr von Waren in ein Land im Rahmen des ATA-Übereinkommens vereinfacht und beschleunigt. Beachten Sie die Änderungen per 1. Januar 2026 für die Erteilung der Carnet ATA.

Gerne informieren wir Sie über die Bedingungen für das Ausstellen eines Carnet ATA ab dem 1. Januar 2026: 

Warenwert CarnetUnternehmen Mitglied IHZUnternehmen Nichtmitglied IHZPrivatperson bestehende KundePrivatperson Neukunde
bis CHF 200’0001111
bis CHF 400’0002223
bis CHF 1’000’0002224
bis CHF 2’000’000244
bis CHF 4’000’0002244
ab CHF 4'000'0004444
1Keine speziellen Bedingungen
2Sämtliche abgelaufenen Carnet ATA müssen bei der IHZ sein. Es dürfen keine fälligen Rechnungen bestehen. Prüfung aktuelle Streitfälle, Vorauszahlung aktueller Streitfallkosten.
3Betreibungsauszug der letzten 5 Jahre, nicht älter als 3 Monate.
4Bürgschaftsverpflichtung einer Bank

Weiter teilen wir mit Ihnen die Tarife für Beglaubigungen von Exportpapieren sowie für die Ausstellung von Carnet ATA, gültig ab Anfang 2026:

Bei Fragen steht Ihnen unser Exportteam gerne zur Verfügung.

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