Interkantonale Vereinbarung über das öffentl. Beschaffungswesen

Vernehmlassung: Die Industrie- und Handelskammer Zentralschweiz IHZ nimmt Stellung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019).

Die revidierte Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) modernisiert das öffentliche Beschaffungsrecht der Kantone und harmonisiert es mit dem Bundesrecht. Für den Beitritt des Kantons Luzern zur IVöB 2019 ist eine Anpassung des kantonalen Rechts notwendig. Der Regierungsrat gab deshalb am 22. Juni 2021 die kantonalen Ausführungsbestimmungen in die öffentliche Vernehmlassung. Die IHZ nimmt Stellung.

 

§1 Anwendungsbereich: Sind Sie einverstanden, dass Aufträge an Organisationen der Arbeitsintegration dem Vergaberecht unterstellt werden?
Ja, es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Leistungserbringern nicht nur um Wohltätigkeitseinrichtungen handelt, sondern auch um private Konkurrenten im Markt. Ferner handelt sich um ein verhältnismässig grosses Beschaffungsvolumen (gemäss SECO werden seitens der Kantone jährlich rund 650 Mio. Franken dafür aufgewendet). Die generelle Ausnahme von Aufträgen an Institutionen der Arbeitsintegration lässt sich somit sachlich nicht begründen und stünde im Widerspruch zum nach wie vor zentralen Wirtschaftlichkeitsgedanken und zur Transparenz im Beschaffungswesen.

 

§1 Anwendungsbereich: Sind Sie einverstanden, dass öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen des Kantons und der Gemeinden dem Vergaberecht nicht unterstellt werden?
Ja. Die IHZ unterstützt das Vorhaben der Regierung, von einer Unterstellung abzusehen. Eine Unterstellung würde zu einer Ungleichbehandlung mit privaten Unternehmen und ausserkantonalen öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die nicht unterstellt sind, führen. Sachlich üben beide Vorsorgeeinrichtungen genau die gleiche Tätigkeit aus; eine unterschiedliche Behandlung lässt sich daher nicht rechtfertigen und verschlechtert die Marktchancen. Auch der Bund hat seine Vorsorgeeinrichtungen vom Submissionsrecht ausgenommen. Die Vorteile einer Befreiung überwiegen, ein Sonderweg wäre hier nicht zielführend.

 

Preisniveauklausel: Gestützt auf das Gutachten Trüeb/Zobel (siehe Homepage BPUK Dokumentation) sind wir der Ansicht, dass die IVöB nicht mit zusätzlichen Zuschlagskriterien ergänzt werden kann. Trotzdem wird in verschiedenen Kantonen die Aufnahme zusätzlicher Kriterien ins kantonale Ausführungsrecht gefordert. Sind Sie einverstanden, dass aufgrund der rechtlichen Vorbehalte, vor allem aber auch aufgrund der praktischen und rechtlichen Umsetzungsprobleme auf die Aufnahme der Preisniveau-Klausel verzichtet wird?

Ja. Die IHZ unterstützt die Ansicht vom Kanton, dass auf die Aufnahme der Preisniveau-Klausel verzichtet wird. Trotzdem braucht es einen möglichst hohen Grad an Harmonisierung, damit im besten Fall bei öffentlichen Ausschreibungen von Bund, Kantonen und Gemeinden die möglichst gleichen Regeln gelten.
Wichtig ist hier, dass baldmöglichst Klarheit über die rechtliche Umsetzung besteht.

 

Publikationsorgan: Die revidierte IVöB 2019 sieht www.simap.ch als offizielles Publikationsorgan vor. Sind Sie einverstanden, dass darauf verzichtet wird, das Luzerner Kantonsblatt als zusätzliches Publikationsmittel vorzusehen?

Ja, die IHZ unterstützt ein Verzicht auf eine zusätzliche Publikation im Kantonsblatt. Die zusätzliche Publikationspflicht im Amtsblatt verursacht nur Kosten bzw. Doppelspurigkeiten, bringt aber keinen zusätzlichen Nutzen. Die Plattform simap.ch ist übersichtlich und erlaubt auch das Filtern nach Ausschreibungen im Kanton. Im Zeitalter der Digitalisierung ist die zusätzliche Publikation im Amtsblatt nicht mehr angebracht.

 

§7 Nachhaltigkeit: Sind Sie damit einverstanden, dass die Auftraggeberinnen nach Möglichkeit Nachhaltigkeitskriterien zur Anwendung bringen sollen?
Ja, die vertiefte Berücksichtigung der Nachhaltigkeit nach ökologischen, sozialen und ökonomischen Gesichtspunkten macht aus Sicht der IHZ Sinn.

 

§8 Statistik: Sind Sie damit einverstanden, dass jede Auftraggeberin über ihre Vergaben ab Fr. 50'000.00 fortlaufend eine öffentliche jährliche Statistik zu führen hat?
Ja, da diese Statistik der Transparenz dient und Missbräuchen entgegenwirken kann, soll an diesem System festgehalten werden. Eine Angleichung Analog der Regelung in Artikel 27 VöB macht aus Sicht der IHZ Sinn.

 

Würdigung IHZ
Für die Vorlage sprechen aus Sicht der IHZ die folgenden Argumente:

Wenn beim Bund, bei den Kantonen und bei den Gemeinden möglichst aufeinander abgestimmte Regeln und Verfahren gelten, erleichtert dies die Aufgabe der Unternehmen und reduziert den administrativen Aufwand.

Stärkung des Qualitätswettbewerbs erhöht Chancen der hiesigen Unternehmen: Mit der IVöB wird das Merkmal der Qualität explizit aufgeführt. Dadurch soll der Qualitätswettbewerb gegenüber dem reinen Preiswettbewerb ein grösseres Gewicht erhalten. Dies nützt insbesondere den heimischen Unternehmen, die sich im internationalen Wettbewerb eher über eine hohe Qualität als durch die reine Preisführerschaft positionieren.

Rasche Umsetzung des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) erschliesst Marktpotenzial für Schweizer Wirtschaft: Es liegt im Interesse der Zentralschweizer Wirtschaft, dass die Schweiz das revidierte GPA möglichst bald umsetzt und das erweiterte Marktzugangspotenzial erschliesst.

Mehr Wettbewerb stärkt Auswahl und birgt Sparpotenzial: Auch in der Schweiz führt die Anwendung der GPA-Regeln zu mehr Wettbewerb unter den Anbietern. Öffentliche Auftraggeber haben eine noch grössere Auswahl an Angeboten. Dies erlaubt es unter anderem, die Kosten zu reduzieren.

 

Vernehmlassungsprozess bis 31. Oktober 2021
Sind Sie mit der IHZ-Stossrichtung einverstanden? Senden Sie Ihre Rückmeldung an adrian.derungs@ihz.ch bis am 18. Oktober 2021 oder nehmen Sie direkt bis spätestens am 31. Oktober 2021 an der Vernehmlassung teil. Alle Unterlagen finden Sie unten verlinkt. Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.