Nachzahlung bei der Kurzarbeitsentschädigung

Nachzahlung bei der Kurzarbeitsentschädigung

Der Bundesrat hat im Frühjahr entschieden, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2022 Nachzahlungen beantragen können. Das SECO hat nun eine Online-Lösung erarbeitet. Online Gesuche können ab dem 7. Juli 2022 eingereicht werden.

Am 17. November 2021 hat das Bundesgericht entschieden, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen ist. Der Bundesrat hat daher im Frühjahr entschieden, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2022 Nachzahlungen beantragen können. Das SECO hat nun eine Online-Lösung erarbeitet.

Die Gesuche können ab dem 7. Juli 2022 über die Plattform arbeit.swiss eingereicht werden. Die hierfür erforderliche Registration kann ab sofort vorgenommen werden. Für die Nachzahlung müssen betroffene Unternehmen die detaillierten Angaben bis spätestens 31. Oktober 2022 erfassen.

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