US-Zölle

US-Zölle

Was bisher über neue US-Importzölle bekannt ist und was sie für Zentralschweizer Unternehmen bedeuten

Stand: 18.12.2025 2025, 9.00 Uhr

Für verbindliche Rechtsauskünfte zu den US-Einfuhrregulierungen und Zöllen sind in jedem Fall die verantwortlichen US-Behörden (US-Zollverwaltung, U.S. Custom and Border Protection) zu konsultieren. Die hier erteilten Informationen dienen lediglich der Information und stützen sich auf den Informationsstand wie oben angegeben. Alle Informationen sind ohne Gewähr.

Supreme Court erklärt IEEPA-Zölle für illegal

Der Supreme Court hat am 20. Februar 2026 entschieden, die von der Trump-Administration eingeführten Zölle unter dem International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) als rechtswidrig einzustufen. Darunter fallen alle länderspezifischen reziproken Zölle. Unberührt und weiter bestehen bleiben die Zölle der Section 232 (Nationale Sicherheit; Stahl, Aluminium und Kupfer aber auch Holz und Halbleiter etc.), Section 301 (Unfaire Handelspraktiken; Massnahmen gegenüber China, die bereits seit Jahren gelten) sowie 201 (Plötzlicher Importanstieg; Solarpanels).

Der Supreme Court äusserte sich nicht darüber ob und wie bezahlte Zollgebühren zurückgefordert werden können. Aufgrund des enormen Aufwands kann davon ausgegangen werden, dass nicht nicht jeder Fall einzeln prozessiert wird. Es wird aber erwartet, dass Importeure aktiv werden müssen, um eine Rückerstattung zu erhalten.

10-Prozent-Zölle für 150 Tage

Gleichentags verabschiedete US-Präsident Donald Trump in einer Proclamation die Einführung von Zöllen in der Höhe von 10 Prozent gegenüber allen Handelspartnern per 24. Februar 2026 00:01 Uhr EST für 150 Tage auf Basis von Section 122 des Trade Act 1974. Diese Gesetzesgrundlage erlaubt temporäre Importmassnahmen bei erheblichen Zahlungsbilanz- und Währungsproblemen. Die Erhöhung dieser Zölle auf 15 Prozent wurde zwar angekündigt aber noch nicht formell verabschiedet. Dieser Zollsatz ersetzt auch die am 18. Dezember 2025 kommunizierten und seit dem 14. November geltenden Zölle von 15 Prozent (all-in) gegenüber Produkten mit Ursprung Schweiz und Liechtenstein. Da der Zollsatz von 10 Prozent wohl zusätzlich zu allenfalls geltenden MFN-Zöllen erhoben wird, ändert sich für Schweizer Exporte vorerst wenig. Waren, bei denen der MFN-Zoll weniger als 5 Prozent beträgt werden minim entlastet und vice versa. Die bisher geltenden Ausnahmen für Pharma-Produkte, bestimmte Elektronikprodukte, Flugzeuge sowie Flugzeugteile etc. sind in Annex I und Annex II erfasst und werden weitergeführt. Die Strafzölle gemäss Section 232 auf Stahl, Kupfer und Aluminium bleiben bestehen, der 10-Prozent-Zollsatz gilt voraussichtlich nur auf den nicht-Metall-Anteil.

Strafzölle für Stahl, Aluminium, Kupfer sowie deren Derivate - 50%

Auf Basis der Section 232 des Trade Expension Act, erhebt die US-Regierung Zölle zum Schutz der nationalen Sicherheit. Auf bestimmte Stahl-, Aluminium- und Kupferprodukte sowie auf bestimmte Derivate davon wird deshalb ein Zollsatz von 50 Prozent erhoben. Dieser Zollsatz gilt für Waren mit Ursprung aller Länder ausserhalb der USA, lediglich für Waren mit Ursprung UK gilt ein Zollsatz von 25 Prozent. Bei Derivaten wird der Zollsatz auf den Wertanteil des Metallanteils erhoben. Gemäss U.S. Customs and Border Protection (CBP) beinhaltet dieser Wertanteil nicht nur den Einstands- oder Materialwert sondern auch Verarbeitungskosten (inkl. Werterhöhung durch die Verarbeitung).

Für die Einfuhr werden folgende Angaben benötigt:

  • Einfuhrwert des Artikels total
  • Wert des Metallanteils
  • Gewicht des Metallanteils
  • Angaben zum Schmelz- und Gussland
  • Einfuhrwert des Artikels abzüglich des Wertes des Metallanteils

Hinweis: Sprechen Sie sich mit dem Importeur über die benötigten Dokumente ab, um Verzögerungen zu verhindern. Fehlen diese Angaben, wird der Strafzoll auf den Gesamtwert des Artikels erhoben.

Betroffene Waren sind mit ihren Zolltarifnummern in folgenden Dokumenten aufgelistet. Die Strafzölle sind auch in der Zolldatenbank ersichtlich:

Strafzölle auf Holz, gepolsterte Holzmöbel sowie Küchenmöbel und Badezimmereinrichtungen - 10% - 50%

Seit dem 14. Oktober 2025 gelten gemäss Lumber and Timber 232 Annex Zusatzzölle auf verschiedene Holzprodukte. 

  • 10% auf Weichholz und Schnittholz (Zolltarifnummern gemäss Annex I A1b)
  • 25% bzw. ab 2026 30% auf gepolsterte Holzmöbel (Zolltarifnummern gemäss Annex I A1d) sowie
  • 25% bzw. ab 2026 50% auf Küchenmöbel und Badezimmereinrichtungen.

Waren mit Ursprung EU und Japan gilt ein maximaler Gesamtsatz von 15%, für Waren mit Ursprung UK ein Gesamtsatz von 10%. Es ist folglich möglich, dass diese Zölle für Waren mit Ursprung Schweiz ebenfalls entfallen.

Strafzölle auf Autos und Autoteile - 25%

Eine separate Ausnahme gilt für Autos und Autoteile gemäss Proclamation 10908 (26. März 2025) sowie dessen Änderungen. Diese Zollsätze sind nicht kumulierbar. Der Zollsatz beträgt 25 Prozent. Waren, die unter das USMCA-Abkommen fallen, sind von den Zöllen auf Autos und Autoteile ausgenommen. Es gibt zudem Möglichkeiten, bei einer Fertigung in den USA, einen Teil der Zölle zurückzufordern.

Einordnung der neuesten Entwicklungen

Die IHZ begrüsst den Entscheid des Supreme Courts. Es ist ein starkes Signal für einen regelbasierten Freihandel. Dennoch bleibt die US-Zollpolitik weiterhin erratisch. Es hindert den US-Präsidenten nicht, weitere Zölle mit anderen rechtlichen Grundlagen zu erlassen. Der US-Administration bleiben auch nach dem Entscheid des Supreme Courts mögliche gesetzliche Grundlagen zur Erhebung von Zöllen, bspw. die Section 338 (diskriminierende Handelspraktiken). Diese Unsicherheit führt zu hohen Kosten bei Unternehmen und zu Zurückhaltung bei Investitionen. Bezüglich der Höhe der Zollabgaben ändert sich vorerst nicht viel. Eine Prognose zur zukünftigen Situation ist nicht möglich. Die USA bleiben dabei weiterhin ein wichtiger Exportmarkt für Zentralschweizer Unternehmen. Die IHZ begrüsst vor diesem Hintergrund, dass die Verhandlungen zwischen den Schweiz und den USA über ein bilateralen Handelsabkommen intensiv fortgesetzt werden. 

Mögliche Massnahmen für Unternehmen

  • Zoll- und Lieferdokumentation (Ursprung, HS/HTSUS-Klassifizierung, Einfurhzeitpunkte/Transit) konsquenz prüfen udn sauber ablegen.
  • Warenursprung der exportierten Ware kontrollieren (Es gelten die nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der USA. Eine verbindliche Auskunft (advanced Ruling) zu Tarifierung, Wert und Ursprung kann bei der NCSD eingeholt werden. Hierfür gibt es ein Online-Formular. Die Voraussetzungen und benötigten Informationen sind hier zu finden.)
  • Wert der Ware evaluieren (Gibt es Möglichkeiten zur Minderung des für den Zoll massgeblichen Wertes der Ware?)
  • Tarifklassifikation kontrollieren
  • Abklären, wie in den Verträgen geregelt ist, wer Importzollaufwände übernimmt. Zölle werden grundsätzlich vom Importeur getragen, es sei denn, es wurde die Incoterm-Klausel DDP (Delivered Duty Paid) vereinbart.
  • Abklären ob Zollvergünstigungsprogramme (bspw. Duty Drawbacks) anwendbar sind
  • Mit dem Importeur allfällige Zusatzdokumente (bspw. Wert des Stahlgehaltes) abklären
  • In den USA basiert die Berechnung der Zölle stets auf dem FOB-Wert. Daher ist es ratsam, diesen anzugeben, um zu vermeiden, dass auch die Frachtkosten in die Verzollung einfliessen.

Anlaufstellen für betroffene Unternehmen

Weitere Informationen

  • U.S. Rules of Origin - Massgebende Regeln zum Ursprung: nicht-präferenzielle Ursprungsregeln ab S. 8, insbesondere “substantial Transformation” auf S. 9). Eine verbindliche Auskunft (advanced Ruling) zu Tarifierung, Wert und Ursprung kann bei der NCSD eingeholt werden. Hierfür gibt es ein Online-Formular. Die Voraussetzungen und benötigten Informationen sind hier zu finden.
  • VUB - Schweizer Regeln über den nicht-präferenziellen Ursprung (Art. 13 definiert im Gegensatz zu den US-Regeln die nicht ausreichende Bearbeitung präziser. Für die US-Zölle ist aber nur die Auslegung des US-Rechts massgebend)

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