Neue Corona-Schutzvorschriften am Arbeitsplatz

Neue Corona-Schutzvorschriften am Arbeitsplatz

Der Schweizerische Arbeitgeberverband (SAV) beantwortet zwei häufig aufgetretene Fragen zu den Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz.

Mit folgenden beiden Fragen wurde der SAV sowie auch die IHZ von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber konfrontiert. Der SAV hat diese in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) beantwortet.

  • Kann am Arbeitsplatz die «2G»-Regel angeordnet werden?
  • Kann bei Anwesenheit von nur «2G-Mitarbeitenden» auf das Maskentragen am Arbeitsplatz generell verzichtet werden?

Antworten vom BAG:
Eine 2G-Regel für Arbeitnehmende ist nur in bestimmten Settings zulässig, z.B. in einer Onkologie-Abteilung, wo wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientinnen und Patienten das Schutzkonzept den Immunitätsstatus der Pflegenden mitberücksichtigen kann, im Sinne von: Maske auf jeden Fall, und zusätzlich nur Pflegende mit 2G, um den nötigen Schutz der PatientInnen zu gewährleisten. Es handelt sich aber letztlich um eine arbeitsrechtliche Frage. Wir können jedoch fest-halten, dass hier Zurückhaltung geboten ist und der Einzelfall betrachtet werden muss.Die Maskenpflicht im Sinne einer absoluten Vorgabe gemäss Art. 25 Abs. 1bis Einleitungssatz gilt nicht immer und überall. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber bei einer Ausnahme von der Maskenpflicht auf Schutzmassnahmen für seine Mitarbeitenden verzichten darf; seine Fürsorgepflicht nach Art. 6 ArG bleibt bestehen (vgl. auch die Vorgaben in Art. 25 Abs. 1 und 2 Covid-19-VO besondere Lage). Auch vor dem Hintergrund, dass 2G eine Ansteckung nicht aus-schliessen kann, sind Schutzmassnahmen für die Mitarbeitenden weiterhin erforderlich. Diese Schutzmassnahmen müssen im Einzelfall festgelegt werden; gegebenenfalls kann eine Maskenpflicht geeignet sein. Zudem darf der Arbeitgeber nur dann prüfen, ob die Mitarbeitenden 2G sind, wenn dies der Wahl geeigneter Schutzmassnahmen dient (Art. 25 Abs. 2bis Covid-19-VO besondere Lage). Daraus ergibt sich: Wenn der AG nur verlangt, dass die Mitarbeitenden 2G sind, damit sie keine Maske tragen müssen (und zu diesem Zweck Einsicht in ihr Zertifikat verlangt, das heisst in besonders schützenswerte Daten betr. Impfstatus/Genesenenstatus, die der Arbeitnehmer nur dann offenlegen muss, soweit sie dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind, vgl. Art. 382b OR), ist das keine geeignete Schutzmassnahme.

Interpretation des SAV:

  • Kann am Arbeitsplatz generell die «2G»-Regel angeordnet werden?

Antwort: Nein. Gemäss BAG ist eine 2G-Regel für Arbeitnehmende nur in bestimmten Settings zulässig, z.B. in einer Onkologie-Abteilung, wo wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Patientinnen und Patienten das Schutzkonzept den Immunitätsstatus der Pflegenden mitberücksichtigen kann. Die Massnahme, dass sich nur «2G-Mitarbeitende» im gleichen Raum oder Gebäude aufhalten dürfen, kann im Rahmen des betrieblichen Schutzkonzeptes, nach Anhörung der Mitarbeitenden so vorgesehen werden. An sich handelt es sich dabei aber um eine «3G-Lösung», weil für die dritte Gruppe der Getesteten eine andere Lösung, wie z.B. Homeoffice, vorgesehen werden muss.

  • Kann bei Anwesenheit von nur «2G-Mitarbeitenden» auf das Maskentragen am Arbeitsplatz verzichtet werden?

Antwort: Ausnahmen sind bereits in der Verordnung vorgesehen für Situationen, in denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann, sowie für Personen, die z. B. aufgrund eines ärztlichen Attests vom Tragen einer Maske ausgenommen sind. Zusätzlich kann auf die Maske verzichtet werden, wenn die weiteren Schutzmassnahmen (wie z.B. Plexiglaswände, Abstand etc.) einen genügenden Schutz für den Arbeitnehmenden darstellen. Die Sicherstellung des Schutzes gehört zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 6 ArG, Art. 328 OR) und ist in seiner Verantwortung.

 

Ähnliche News